Reglement des Verbandgerichtes des Verbandes Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP)
1. Im Verband Schweizerischer Patentanwälte (VSP) besteht gemäss Art. 26 der Verbandsstatuten ein Verbandsgericht (VG), dessen Sitz sich am Sitz des Verbandes befindet und das insbesondere die Funktion des vormaligen Ehrengerichts ausübt.
2. Das VG ist gemäss Art. 28 der Verbandsstatuten zuständig für Konflikte zwischen Mitgliedern des Verbandes sowie für Konflikte zwischen Dritten und Mitgliedern des Verbandes, soweit das standesgemässe Verhalten von VSP-Mitgliedern betroffen ist; das VG ist nicht zuständig für zivil- oder strafrechtliche Ansprüche, z.B. auf Unterlassung oder Schadensersatz, für die ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
3. Das VG tagt in der Besetzung mit seinem Präsidenten und den zwei ordentlichen Mitgliedern.
4. Mitglieder des VG haben bei Befangenheit auf eigenen Antrag in Ausstand zu treten.
5. Das VG wird gemäss Art. 28 der Verbandsstatuten tätig, wenn sich die Parteien eines vor die Ombudsstelle gelangten Konflikts nicht einigen konnten und mindestens eine Partei gemäss Art. 24 die Anrufung des Verbandsgerichts beantragt, oder auf Antrag des Vorstandes sowie auf Beschluss der Generalversammlung.
6. Das Verfahren vor dem VG umfasst die Stufen: Vorbereitung, Beratung/Verhandlung und Entscheidung unter Anlehnung an das Reglement des vormaligen Ehrengerichts des VSP (Fassung vom 23.5.1997) sowie hilfsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (SR 273).
7. Der Präsident des VG ist für den Ablauf des Verfahrens vor dem VG verantwortlich.
8. Das Verbandsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Folgen von Entscheiden richten sich nach den Bestimmungen von Art. 29 der Verbandsstatuten.
9. Der Präsident des VG oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des VG berichtet an jeder ordentlichen Generalversammlung des Verbandes über die Tätigkeit des VG.
3. April 2009 Beschluss GV